Gerüst für Solaranlage oder Dacharbeiten: Wann ist es Pflicht?
Ab 2 m Absturzhöhe am Dachrand braucht es Schutz: was die Bauarbeitenverordnung bei Dacharbeiten und Solarmontagen verlangt und wann Anseilschutz genügt.
3 m an der Fassade, 2 m am Dachrand, Leitern nur kurz: welche Höhen die Bauarbeitenverordnung nennt und was für Fassade, Fenster und Dachrinne gilt.
Ab welcher Höhe ein Gerüst Pflicht ist, regelt in der Schweiz die Bauarbeitenverordnung (BauAV). Die kurze Antwort lautet: An der Fassade braucht es bei Hochbauarbeiten ab mehr als 3 m Absturzhöhe ein Fassadengerüst, am Dachrand sind schon ab mehr als 2 m Massnahmen nötig, und Leitern sind über 2 m nur für kurze Arbeiten erlaubt. Die genaue Antwort hängt davon ab, wer arbeitet, wo und wie lange.
Die BauAV legt die Massnahmen fest, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten nötig sind (Art. 1). Sie richtet sich also an Betriebe: an den Malerbetrieb, den Fensterbauer, den Spengler. Als Bauarbeiten gelten nicht nur Neubauten, sondern auch Instandstellung, Änderung, Unterhalt und Kontrolle von Bauwerken, ausdrücklich auch Arbeiten auf Dächern und an Gerüsten (Art. 2).
Wer als Privatperson selbst die Fassade streicht oder die Dachrinne putzt, fällt nicht direkt unter die BauAV. Die Absturzgefahr ist aber dieselbe. Die Suva hält fest, dass jeder dritte schwere oder tödliche Berufsunfall durch einen Sturz aus weniger als fünf Metern Höhe entsteht und sich allein mit Leitern jährlich rund 6000 Unfälle ereignen. Die Schwellen der BauAV sind deshalb auch für Eigenleistungen ein sinnvoller Massstab.
Die Absturzhöhe ist bei Flächen bis 60° Neigung die Höhendifferenz zwischen der Absturzkante und der tiefstmöglichen Aufschlagstelle (Art. 2). Diese Werte nennt die BauAV:
| Situation | Schwelle | Grundlage |
|---|---|---|
| Ungeschützte Stellen, etwa offene Ränder oder Öffnungen | Seitenschutz ab mehr als 2 m | Art. 23 BauAV |
| Arbeiten von tragbaren Leitern aus | Ab mehr als 2 m nur kurz und mit Absturzsicherung | Art. 21 BauAV |
| Hochbauarbeiten an der Fassade | Fassadengerüst ab mehr als 3 m | Art. 26 BauAV |
| Arbeiten an Dachrändern | Massnahmen ab mehr als 2 m | Art. 41 BauAV |
| Dacharbeiten unter zwei Personenarbeitstagen pro Dach | Ab mehr als 3 m, bei Gleitgefahr ab mehr als 2 m; mindestens Seilsicherung | Art. 46 BauAV |
| Arbeitsgerüste über 25 m Höhe | Zusätzlich ein Aufzug für Material und Personen | Art. 56 BauAV |
| Niveauunterschiede bei Böden im Gebäudeinnern | Geländerholm ab mehr als 50 cm | Art. 24 BauAV |
Ein Seitenschutz besteht aus Geländerholm, mindestens einem Zwischenholm und einem Bordbrett; der Geländerholm liegt mindestens 100 cm über der Standfläche (Art. 22). Das Fassadengerüst muss die höchste Absturzkante während der ganzen Bauzeit um mindestens 80 cm überragen (Art. 26).
Für Betriebe ist die Leiter das Arbeitsmittel der letzten Wahl: Von tragbaren Leitern aus darf nur gearbeitet werden, wenn kein anderes Arbeitsmittel in Bezug auf die Sicherheit besser geeignet ist. Ab einer Absturzhöhe von mehr als 2 m dürfen solche Arbeiten nur von kurzer Dauer sein, und es braucht Absturzsicherungsmassnahmen (Art. 21). Eine feste Zeitgrenze nennt die Verordnung nicht. Bei Anstellleitern dürfen die obersten drei Sprossen nur bestiegen werden, wenn beim Austritt eine Plattform und eine Haltevorrichtung vorhanden sind (Art. 20).
Als sicherere Alternativen nennt die Suva die Hubarbeitsbühne, das Rollgerüst und die mobile Podestleiter. Für Arbeiten bis 2 m Höhe empfiehlt sie die leichte Plattformleiter.
Ein Rollgerüst eignet sich für begrenzte Flächen und kürzere Arbeiten. Die Suva nennt Arbeitshöhen bis 8 m im Freien und bis 12 m in Gebäuden; massgebend ist die Anleitung des Herstellers. Wer es montiert, muss sich ab 2 m Absturzhöhe schon beim Aufbau sichern können. Systeme ohne permanente Absturzsicherung entsprechen nicht mehr den Vorschriften.
Für Arbeiten an der ganzen Fassade über 3 m ist für Betriebe das Fassadengerüst die Regel. Nur wo es technisch nicht möglich oder zu gefährlich ist, dürfen Betriebe stattdessen gleichwertige Schutzmassnahmen treffen. Diese müssen unter Beizug einer Spezialistin oder eines Spezialisten für Arbeitssicherheit schriftlich festgelegt werden (Art. 29).
Als Privatperson: Leiter, Rollgerüst mieten oder Gerüstbauer? Für kurze Arbeiten bis 2 m Höhe empfiehlt die Suva die leichte Plattformleiter, darüber nennt sie die mobile Podestleiter, das Rollgerüst oder die Hubarbeitsbühne als sicherere Alternativen zur Anstellleiter. Für begrenzte Flächen über mehrere Tage ist ein gemietetes Rollgerüst eine Option, sofern Sie es nach Herstelleranleitung aufbauen können. Geht es um die ganze Fassade, um Arbeiten am Dachrand oder um Höhen über ein Stockwerk, ist ein Gerüst vom Fachbetrieb die sicherere Wahl; Anbieter finden Sie unter Gerüst mieten.
Fassade streichen: Malerbetriebe brauchen ab mehr als 3 m Absturzhöhe ein Fassadengerüst. Für Malerarbeiten genügt ein leichtes Arbeitsgerüst mit 2,0 kN/m² Nutzlast und mindestens 60 cm Belagsbreite (Art. 55). Wer Material auf dem Gerüst lagert, etwa für Maurerarbeiten, braucht ein schweres Arbeitsgerüst mit 3,0 kN/m² und 90 cm Belagsbreite. Mehr dazu unter Lastklasse.
Fenster ersetzen: Ob es ein Gerüst braucht, hängt davon ab, wie montiert wird. Wird von aussen gearbeitet und beträgt die Absturzhöhe mehr als 3 m, gilt die Gerüstpflicht von Art. 26. Wird von innen montiert, ist die offene Fensteröffnung eine ungeschützte Stelle: Ab mehr als 2 m Absturzhöhe braucht es einen Seitenschutz (Art. 23). Klären Sie mit dem Fensterbauer, welche Lösung er vorsieht und ob sie in der Offerte enthalten ist.
Dachrinne und Spenglerarbeiten: Hier gelten die Regeln für Dachränder. Ab mehr als 2 m Absturzhöhe braucht es Massnahmen, typischerweise einen Spenglergang am Gerüst (Art. 41 und 58). Bei kleinen Arbeiten unter zwei Personenarbeitstagen pro Dach liegt die Schwelle bei mehr als 3 m, bei Gleitgefahr bei mehr als 2 m; eine Seilsicherung ist dann mindestens nötig (Art. 46). Welche Sicherung bei welcher Dachneigung nötig ist, erklärt die Seite Dachfanggerüst.
Solaranlage: Die Montage grösserer Anlagen dauert häufig mehr als zwei Personenarbeitstage. Dann ist ab 2 m Absturzhöhe ein Kollektivschutz wie Gerüst, Seitenschutz oder Dachfangwand zwingend. Details im Ratgeber Gerüst für Solaranlage oder Dacharbeiten.
Arbeiten im Innern: Auch innen gilt die Schwelle von 2 m für ungeschützte Stellen. Niveauunterschiede von mehr als 50 cm sind mit einem Geländerholm abzuschranken (Art. 24), Bodenöffnungen mit einem Seitenschutz oder einer durchbruchsicheren Abdeckung zu sichern (Art. 25).
Ein Betrieb, der Bauarbeiten im Werkvertrag übernehmen will, muss schon vor dem Vertragsabschluss prüfen, welche Schutzmassnahmen nötig sind (Art. 3). Massnahmen, die mehreren Unternehmen dienen, etwa Gerüste oder Seitenschutz, gehören in den Werkvertrag. Für Bauherrschaften heisst das: Fragen Sie bei jeder Offerte nach, wie gegen Absturz gesichert wird und ob das Gerüst enthalten ist oder separat bestellt werden muss.
Eine gesetzliche Pflicht zu einer gemeinsamen, protokollierten Abnahme besteht gemäss SGUV und Suva nicht. Der Gerüstersteller überprüft das Gerüst nach der Montage, dokumentiert das und übergibt es dem Besteller. Nach den AGB des Gerüstbauverbands SGUV können beide Seiten eine gemeinsame Abnahmeprüfung verlangen, spätestens am Arbeitstag nach der Übergabe. Mehr dazu unter Gerüstübergabe.
Nach der Übergabe gelten diese Pflichten:
Die wichtigsten Zahlen sind 2 und 3 Meter: ab mehr als 2 m Seitenschutz und Massnahmen am Dachrand, ab mehr als 3 m ein Fassadengerüst bei Hochbauarbeiten. Leitern sind darüber nur für kurze Arbeiten zulässig. Planen Sie das Gerüst bei Fassaden- und Dacharbeiten von Anfang an mit ein. Gerüstbaufirmen in Ihrer Region finden Sie im Verzeichnis, was ein Gerüst kostet, im Ratgeber Gerüst Kosten Schweiz.