Seitenschutz

Auch: Geländer, dreiteiliger Seitenschutz

Ein Seitenschutz ist eine Absturzsicherung aus Geländerholm, mindestens einem Zwischenholm und Bordbrett, deren Oberkante mindestens 100 cm über der Standfläche liegt; er ist an ungeschützten Stellen ab mehr als 2 m Absturzhöhe vorgeschrieben.

Die Anforderungen stehen in Art. 22 BauAV: Geländerholm mindestens 100 cm über der Standfläche, Bordbrett mindestens 15 cm hoch, und kein Abstand zwischen den Holmen oder zwischen Bordbrett und Zwischenholm darf mehr als 47 cm betragen. Anstelle von Holmen sind Rahmen oder Gitter mit höchstens 25 cm Maschenweite erlaubt.

Vorgeschrieben ist der Seitenschutz an ungeschützten Stellen mit mehr als 2 m Absturzhöhe, an Böschungen über 2 m Höhe und mehr als 45° Neigung sowie im Bereich von Gewässern (Art. 23). Auf Flachdächern unter 10° kann ein durchgehender Seitenschutz den Spenglergang ersetzen.

Temporäre Seitenschutzsysteme für Dachränder werden nach SN EN 13374 geprüft.