Absturzhöhe
Auch: Sturzhöhe
Die Absturzhöhe ist der Höhenunterschied zwischen der Absturzkante und der tiefstmöglichen Aufschlagstelle; sie entscheidet in der Schweiz, ab wann Seitenschutz, Gerüst oder andere Absturzsicherungen vorgeschrieben sind.
Die Bauarbeitenverordnung definiert die Absturzhöhe in Art. 2: Bei Arbeits- oder Verkehrsflächen mit einer Neigung bis 60° ist es die Höhendifferenz zwischen Absturzkante und tiefstmöglicher Aufschlagstelle. Bei steileren Flächen zählt der höchstmögliche Ort, an dem ein Absturz beginnen kann.
An der Absturzhöhe hängen die wichtigsten Schwellen: Ein Seitenschutz ist an ungeschützten Stellen ab mehr als 2 m Pflicht, ein Fassadengerüst bei Hochbauarbeiten ab mehr als 3 m. An Dachrändern sind ab mehr als 2 m Massnahmen wie ein Spenglergang nötig.
Für kurze Dacharbeiten unter zwei Personenarbeitstagen gilt die Schwelle von 3 m, bei Gleitgefahr bleibt es bei 2 m.