Was macht eine Gerüstbaufirma für Netze und Fussgängerschutz?
Gerüstnetze, Gerüstplanen und Einhausungen verkleiden ein Gerüst, um Umgebung und Passanten vor Staub, Lärm, Strahlgut und herabfallenden Teilen zu schützen oder die Arbeiten vor Witterung abzuschirmen; Fussgängertunnel und Abschrankungen sichern den Verkehrsraum neben dem Gerüst.
Netze und Planen am Gerüst haben unterschiedliche Aufgaben: Staub- und Splitterschutznetze halten Schmutz und kleine Teile zurück, Planen und Folien schirmen bei Strahl-, Schleif- oder Malerarbeiten ab, und Einhausungen umschliessen ganze Gebäude oder Bauteile. Für den Personenschutz in Dachdeckerschutzwänden sind nur Netze zulässig, die nach SN EN 13374 oder SN EN 1263 geprüft sind.
Jede Verkleidung erhöht die Windlast auf das Gerüst erheblich. Als Faustregel nennen SGUV und Suva höchstens 25 m² Gerüstfläche pro Anker bei unverkleideten Gerüsten, 20 m² bei Netzverkleidung und 10 m² bei windundurchlässigem Material – massgebend sind die Herstellerangaben. Für das Verankerungskonzept bei dichter Folie ist der Gerüstersteller zuständig. Auch der Brandschutz ist zu beachten: Für Planen, Netze und Werbeblachen an öffentlich genutzten Gebäuden mit vielen Personen gilt gemäss SGUV/Suva-FAQ die Brandverhaltensgruppe RF2, bei bewohnten Wohnhäusern genügt in der Regel RF3.
Steht das Gerüst an Trottoir oder Strasse, kommt der Schutz von Fussgängerinnen und Fussgängern dazu. Die Anforderungen legen Kantone und Gemeinden fest. Basel-Stadt verlangt zum Beispiel neben einem Gerüst eine freie Trottoirbreite von mindestens 1,50 m, in stark frequentierten Zonen 2,00 m und bei Haltestellen 2,50 m; reicht der Platz nicht oder brauchen Passanten wegen der Arbeiten auf dem Gerüst besonderen Schutz, ist ein Fussgängertunnel zu stellen, der ab 7 m Länge innen hell beleuchtet sein muss. Zum Schutz sehbehinderter Menschen sind dort zwei Latten auf 0,30 m und 0,90 m Höhe gegen das Unterlaufen anzubringen und die senkrechten Gerüststreben weiss-rot zu markieren.
Auch auf der Baustelle selbst sind Gefahrenbereiche abzusperren – etwa unter Aufzügen (Art. 40 BauAV), wo Material abgeworfen wird (Art. 18 BauAV), oder an Gerüstabschnitten, die noch nicht freigegeben sind (Art. 63 BauAV). Wie die Bewilligung für den öffentlichen Grund abläuft, erklärt der Ratgeber «Gerüst: Bewilligung, öffentlicher Grund und Nachbargrundstück».
Kosten und Abrechnung
Netze und Planen werden meist pro Quadratmeter verkleideter Fläche abgerechnet, inklusive Montage und Demontage, zuzüglich Miete und allfälliger Zusatzverankerung; Fussgängertunnel meist pro Laufmeter. Vollständige Einhausungen werden projektbezogen offeriert. Steht das Gerüst auf öffentlichem Grund, kommen Gebühren der Gemeinde dazu. Wer das Gerüst als Werbefläche nutzt, muss das gemäss SGUV-AGB separat vereinbaren; vorgesehen ist eine Vergütung von mindestens 15 % der Werbeeinnahmen.